Archiv der Kategorie: SIS Informatik

Änderungen Aufgrund von Brexit

Nachdem Großbritannien am 31. Jänner 2020 aus der EU ausgetreten ist, war es bis zum Ablauf der Übergangsfrist in steuerlicher Hinsicht weiterhin als Mitgliedsstaat zu behandeln. Die angesprochene Übergangsfrist endet jedoch mit 31. Dezember 2020, weswegen Großbritannien ab 1. Jänner 2021 als Drittstaat zu behandeln ist. In diesem Artikel finden Sie einen kurzen Überblick über die Änderungen aufgrund des BREXIT für User*innen von SIS-REWE Go.

Änderungen Mehrwertsteuer

Da Großbritannien ab 1. Jänner 2021 als Drittland anzusehen ist, sind Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhrlieferungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 UstG 1994 zu deklarieren, anstatt wie bisher als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß Art 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 UstG 1994.

Genauso sind Lieferungen aus Großbritannien grundsätzlich als Einfuhr gemäß § 1 Abs. 1 3 UstG 1994 zu deklarieren, anstatt wie bisher als innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Art. 1 UstG 1994. Der Vorsteuerabzug für Einfuhren ist unter Voraussetzung von § 12 Abs. 1 Z 2 UstG 1994 möglich.

Eine Ausnahme bilden Lieferungen von bzw. nach Nordirland, diese sind auch nach 31. Dezember 2020 als innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Erwerbe zu behandeln.

Die Kurzanleitung, wie Steuersätze in SIS-REWE Go verändert/neu angelegt werden können, finden Sie hier.

Änderungen UID-Nummern und Zusammenfassende Meldung

Auch britische UID-Nummern mit dem Präfix „GB“ gelten ab 1. Jänner 2021 nicht mehr als UID-Nummer eines Mitgliedstaates (ausgenommen sind auch hier UID-Nummern nordirischer Unternehmen, diese enthalten den Ländercode „XI“).

Dadurch können auch UID-Nummern mit dem Präfix „GB“ nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden bzw. bei Bestätigungsverfahren validiert werden. Lediglich Anpassungen betreffend Meldezeiträumen vor dem 1. Jänner 2021 sind weiterhin möglich.

Änderungen MOSS/eVAT

Außerdem kann ab 1. Jänner 2021 auch der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) für Dienstleistungen in das Vereinigte Königreich nicht mehr verwendet werden.
In Großbritannien ansässige Unternehmen müssen des Weiteren in der EU steuerbare Dienstleistungen ab dem 1. Jänner 2021 über das „Drittlandsschema“ gemäß § 25a UstG 1994 erklären.

Änderungen SEPA-Zahlungsverkehr

Großbritannien bleibt zwar weiterhin über SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften erreichbar, jedoch sind betreffende Zahlungen nicht mehr preisreguliert. Außerdem sind aufgrund des Austritts auch die Bestimmungen der EU-Geldtransferverordnung für Nicht EWR-Staat einzuhalten.

Betroffen sind Zahlungen mit IBAN beginnend mit „GB“ oder „GI“, sowie BICs mit „GB“ bzw. „GI“ an 5. und 6. Stelle.

Um zu verhindern, dass ungewollterweise zu hohe Spesen bei einer SEPA-Zahlung von bzw. nach Großbritannien anfallen, wird in SIS-REWE im Protokoll eine Meldung ausgegeben, die Sie auf mögliche Kosten aufmerksam macht. Soll keine SEPA-Überweisung bzw. -Lastschrift mit dem entsprechenden Konto erfolgen, kann bei den Bankverbindungen die Option „Keine SEPA-Bankverbindung“ ausgewählt werden.

Weitere Informationen zu den hier angegebenen Änderungen sowie zu weiteren Änderungen finden Sie in den unten angegebenen Quellen.

Sollten Sie Unterstützung bei Umstellungen bezüglich der Änderungen aufgrund des BREXIT in SIS-REWE Go benötigen, wenden Sie sich einfach unter informatik@sisworld.com an unsere Helpline.

Quellen

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/brexit/steuern-brexit.html

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/brexit.html

https://www.icon.at/de/publikationen/news/?tx_newsicon_pi2%5Bnews%5D=1664&tx_newsicon_pi2%5Baction%5D=detail&tx_newsicon_pi2%5Bcontroller%5D=News&cHash=563788e11fa14e479762cd1654d1675e

OBERBANK SETZT AUF FAST EDIT ZUR BEURTEILUNG DER KREDITRISKEN

Fotonachweis: Dietmar Tollerian

Ausgangssituation

Die Oberbank hat ein Risikocockpit auf Basis IBM Cognos im Einsatz, mit dem Kennzahlen zur Kreditrisikosteuerung ermittelt und allen Führungskräften und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kreditprozess zur Verfügung gestellt werden.

Diese Kennzahlen werden von den Geschäftsstellen analysiert und inhaltlich kommentiert. Um diesen Ablauf zu digitalisieren und formalisieren, wurde von Oberbank ein Projekt mit folgenden Anforderungen definiert:

Inhaltliche Anforderungen

Die Zahlen des Cockpits sollen mehrstufig kommentiert werden. Analyse und Kommentar erfolgt durch die Geschäftsstelle, die Gebietsleitung prüft und ergänzt die Kommentare der Geschäftsstelle und leitet diese an die Unternehmensleitung weiter.

Technische Anforderungen

  • Integration in das BI System
  • Keine neue Applikation für die Anwender und damit kein Roll-out notwendig
  • Wenig Schulungsbedarf
  • Revisionssicherheit: Lückenlose Verfolgung der Eingaben und Änderungen

Als weitere Anforderung wurde definiert, dass die Entwicklung der Business Cases durch die Fachabteilung im Haus erfolgen soll.

Im Zuge der Evaluierung wurde von SIS ein Prototyp auf den Testsystemen der Oberbank erstellt und den Anwendern vorgestellt.

Projektablauf

Fast Edit wurde von der Oberbank installiert und mit dem BI System integriert.

In zwei ganztägigen Workshops wurden die Anforderungen besprochen und die Fachabteilung auf das Werkzeug geschult.

Danach konnte die Entwicklung selbstständig durch die Fachabteilung der Oberbank durchgeführt werden.

Stand heute

Die Anwendung ist flächendeckend in den 180 Geschäftsstellen im Einsatz.

Für weitere Ausbaustufen wurde eine Unternehmenslizenz von Fast Edit angeschafft.

Über Oberbank AG

Die Oberbank AG ist ein starker und erfolgreicher Partner für Unternehmen, Selbständige und PrivatkundInnen in Österreich, Deutschland, Tschechien, Slowakei und Ungarn und verfügt neben dem klassischen Produkt- und Dienstleistungsportfolio einer Bank über spezielles Know-how im Bereich komplexer Unternehmensfinanzierungen sowie im Private Banking und Asset Management.

IG Versandhandel mit EU-one-stop-shop (EU-OSS)

Ab Juli 2021 können Versandhandelsumsätze an Nichtunternehmer über den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) erklärt. Dadurch muss nicht mehr in jedem EU-Land, in welchem Umsätze generiert werden, Steuernummern beantragt werden.

Bisher werden Waren, welche via Versandhandel an Nichtunternehmer oder an Schwellenerwerber verkauft wurden, dort besteuert, wo die Versendung bzw. Beförderung beginnt. Erst ab übersteigen der Lieferschwelle, welche in den meisten LändeDamitrn zwischen € 35.000 und € 100.000,- liegt, ist bisher die Lieferung im Bestimmungsland (Land des Leistungsempfängers) zu versteuern.

Mit 1. Juli 2021 werden die Lieferschwellen jedoch EU-weit abgeschafft, was bedeutet, dass die Versteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen grundsätzlich im Bestimmungsland zu erfolgen hat. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen mit Versandhandelsumsätzen bis zu € 10.000 pro Jahr, bei diesen ist weiterhin eine Besteuerung in dem Land vorgesehen, in dem die Versendung bzw. die Beförderung beginnt.

Erweiterung des MOSS

Damit nun nicht in jedem Land, in das geliefert wird, eine Steuernummer zu beantragt werden muss, wurde der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) um den EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) ausgeweitet. Der EU-OSS ermöglicht es dann den österreichischen Unternehmen, die zu entrichtende Umsatzsteuer, welche im Rahmen innergemeinschaftlicher Versandhandelsumsätze entsteht, über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.

Die Antragsstellung zur Registrierung zum EU-OSS erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Nach erfolgreicher Antragstellung kann der EU-OSS ab dem Kalendervierteljahr angewandt werden, das auf die Antragstellung folgt.

Ohne EU-OSS muss der Unternehmer seine Umsätze in jedem Land erklären, in dem er Umsätze macht.
Mit EU-OSS muss der Unternehmer die Umsätze nur mehr beim heimischen Finanzamt melden, welches dann die richtige Verteilung vornimmt.
Anbindung an SIS REWE-Go und KEOPS

Sollten Sie planen, SIS-REWE-Go oder KEOPS an den EU-OSS anzubinden, unterstützen Sie unserer Mitarbeiter der SIS Informatik GmbH sehr gerne. Kontaktieren Sie dazu einfach unsere Helpline unter informatik@sisworld.com bzw. unter der Telefonnummer +43 (2622) 261 88 – 50.

Quellen:

https://news.wko.at/news/wien/Online-Shops-Aenderung-bei-Umsatzsteuer.html

https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/steuern_und_finanzen/umsatzsteuer/umsaetze_innerhalb_eu/44668.html 

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-eu-umsatzsteuer-one-stop-shop.html

 

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) für EU-Umsätze

Um nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem Umsätze generiert werden, eine Steuernummer beantragen zu müssen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) verwendet werden. Hier können Sie wichtige Informationen zum MOSS sowie weitere interessante Quellen zum Thema finden.

Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ermöglicht es, sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren und in weiterer Folge alle Umsätze in Mitgliedsstaaten, welche unter die entsprechende Sonderregelung fallen, über den MOSS zu erklären. Dadurch muss nicht mehr in jedem Mitgliedstaat eine Registrierung durchgeführt und eine entsprechende Steuernummer beantragt werden, in dem Umsätze erzielt werden.

Relevante Umsätze für Mini-One-Stop-Shop

Unter die entsprechende Sonderregelung fallen alle elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer. Zusätzlich können ab 1. Juli 2021  alle via Versandhandel an Nichtunternehmer oder Schwellenerwerber getätigten Umsätze über den MOSS erklärt werden (Mehr dazu hier).

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Nutzung des MOSS, sind alle oben angeführten Umsätze in EU-Ländern, welche in Mitgliedstaaten anfallen, in denen das Unternehmen weder eine Betriebsstätte hat, noch das Unternehmen betrieben wird,  darüber zu erklären. In den Ländern, in denen das Unternehmen eine Betriebsstätte hat bzw. das Unternehmen betrieben wird, erfolgt die Umsatzsteuererklärung nach den allgemeinen Vorschriften des Landes (z.B. UVA und Jahreserklärung).

Ohne Mini-One-Stop-Shop muss der Unternehmer seine Umsätze in jedem Land erklären, in dem er Umsätze macht.
Mit Mini-One-Stop-Shop erfolgt die Registrierung und Erklärung der Umsätze in dem Land, in dem die Registrierung beantragt wurde. Das zuständige Finanzamt übernimm die richtige Verteilung.
Antragstellung & Erklärung

Für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat kann das EU-Schema lt. Art 25a UstG angewandt werden. Befindet sich weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte innerhalb der EU, kann der Mitgliedstaat der Identifizierung frei gewählt werden, es ist jedoch das Nicht-EU-Schema lt. § 25a UstG anzuwenden.

Die Antragstellung für die Registrierung zum MOSS lt. EU-Schema erfolgt elektronisch über FinanzOnline, bzw. bei Registrierung zum MOSS lt. Nicht-EU-Schema über das vom Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal . Der MOSS kann dann bei positiver Antragstellung ab dem Kalendervierteljahr angewandt werden, das auf die Antragstellung folgt.

Die Erklärung selbst erfolgt dann ebenfalls elektronisch über FinanzOnline (im EU-Schema) bzw. über das Portal (im Nicht-EU-Schema). Außerdem können die Erklärungen auch als XML hochgeladen werden. Links zu Testumgebungen für das MOSS bzw. XSD und XML-Muster gibt es am Ende dieses Artikels unter den Quellen.

Mini-One-Stop-Shop in SIS REWE-Go und KEOPS

Sollten Sie eine Anbindung von SIS REWE-Go bzw. von KEOPS an den MOSS planen, unterstützen Sie unsere Mitarbeiter der SIS Informatik GmbH sehr gerne. Kontaktieren Sie dazu einfach unsere Helpline unter informatik@sisworld.com bzw. unter der Telefonnummer +43 (2622) 261 88 – 50.

Quellen

https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/faq-eu-umsatzsteuer-one-stop-shop.html

https://www.jusline.at/gesetz/ustg/paragraf/25a 

Testumgebung MOSS EU Schema

Testumgebung MOSS Non-EU Schema

Anleitung für die Testumgebung (deutsch) (PDF, 766 KB)

Anleitung für die Testumgebung (englisch) (PDF, 764 KB)

XSD und XML-Muster (download) (1 KB)

SIS-REWE Service Pack 7.7.14

Mit dem SIS-REWE Service Pack 14 wurden weitere Programmverbesserungen durchgeführt, sowie neue Features für die Nutzer eingebaut. Hier finden Sie alle Neuerungen, welche das neue Service Pack mit sich bringt. Im beigefügten Dokument „SIS-REWE Releaseinfo ab 7.7.0 bis 7.7.14“ finden Sie eine Zusammenfassung aller Neurungen seit SIS-REWE 7.7.0.

Finanzbuchhaltung

Neue Steuerkennziffern aufgrund von vorübergehender Mehrwertsteuersenkung

Aufgrund der vorübergehenden Mehrwertsteuersenkung auf 5 % für die Bereiche Gastronomie, Beherbergung und Publikationen gibt es nun am UVA-Formular die neuen Steuerkennziffern 009 & 010. Diese wurden nun in das Programm integriert und können bei den entsprechenden Steuerschlüssel hinterlegt werden.

Speichern von Fenstergrößen

Durch dieses Feature ist es möglich, optional Fenstergrößen und Fensterpositionen zu speichern. Wird z.B. der Buchungsschirm vergrößert bzw. auf eine gewünschte Position verschoben, merkt sich das Programm Position & Größe des Fensters und öffnet es beim nächsten Aufruf an der gleichen Position bzw. in gleicher Größe. Das Feature kann ganz einfach über ein Kennzeichen aktiviert bzw. deaktiviert werden.

Ausgabe Tage überfällig am OP-Schirm im Buchungsprogramm

Durch diese Änderung kann nun über einen Systemparameter (FBS00150/28) gesteuert werden, ob die „Tage überfällig“ im OP-Schirm des Buchungsprogramms immer angezeigt werden, oder nur wenn der Skontobetrag ungleich 0 ist.

Richtige Ermittlung des Überweisungskennzeichens für Banken mit Zahlungswährung ungleich €

Bei Zahlungen von Banken mit Währung ungleich € wurde als  Überweisungskennzeichen „Internationale Überweisung“ ermittelt, wenn mit der entsprechenden Zahlungswährung gezahlt wurde. Dies wurde nun auf Anforderung geändert, somit wird nun bei Banken, deren Zahlungswährung ungleich € ist, ebenfalls die Überweisungsart „Standard“ ermittelt, wenn in der entsprechenden Zahlungswährung gezahlt wird.

Anlagenbuchhaltung

Windream-Aufruf aus der SIS-REWE Anlageverwaltung

Durch Aktivierung der Systemeinstellung VARINT ANL_ARCHIVNR steht in der Anlagenverwaltung nun der Button „Aufruf Archiv“ zur Verfügung. Mit diesem kann Windream für die gewünschte Anlage aufgerufen werden.

Kostenrechnung

Buchungen im Bewegungsdisplay ohne Kontonummer

Im KORE Bewegungsdisplay wurde bei KORE-Buchungen ohne eine Kontonummer die Kostenart nicht angezeigt. Durch eine Änderung wird nun auch bei KORE-Buchungen ohne Kontonummern die Kostenart am Bewegungsdisplay angezeigt wird.

Fakturierung

Erfassung von Kostenträgern auf Positionsebene

Bisher konnte pro Rechnung nur ein Kostenträger erfasst werden. Durch eine Programmänderung ist es nun möglich, für jede Rechnungsposition unterschiedliche Kostenträger zu erfassen. Dadurch können nun in einer Ausgangsrechnung mehrere Kostenträger erfasst und übergeleitet werden.

Keine fehlerhafte Mehrfacherstellung von Belegen mehr möglich

Bisher war es (wenn auch sehr selten) möglich, dass von verschiedenen Mitarbeitern, welche zufällig komplett zeitgleich in verschiedenen Sessions einen Lieferschein in eine Rechnung umwandeln wollten, zwei Belege erstellt wurden, von denen einer wieder gelöscht werden musste.

Durch eine Programmänderung kann nun auch dann kein Beleg mehrfach erstellt werden,  wenn mehrere Mitarbeiter in verschiedenen Sessions den gleichen Lieferschein komplett zeitgleich in eine Rechnung umwandeln wollen. Sobald ein Mitarbeiter aus dem Lieferschein eine Rechnung erstellt, erscheint in der parallel laufenden Session eine Info und das Fenster wird aktualisiert.

Verwaltung

Änderungen von bereits erstellten Jobs im Job-Scheduler

Bisher konnten bereits erstellte Jobs nur von einer Person, welche den Job erstellt hat, sowie mit dem Benutzer SISADMIN (mit diesem Benutzer kann nur das SIS-Team auf das Programm zugreifen) verändert werden. Ab jetzt kann ein Job in Abwesenheit der Person, welche den Job erstellt hat, auch mithilfe des Benutzers SISOPER verändert werden.

Sonstiges

Zahlungsreferenz internationale Zahlung

Durch eine Programmmänderung wird nun auch die Überweisungsart „I – internationale Zahlungen“ erkannt und als Zahlungsreferenz befüllt.

 

Degressive Abschreibung und beschleunigte Gebäudeabschreibung in SIS- REWE

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ermöglicht mit der degressiven Abschreibung sowie mit der beschleunigten Gebäudeabschreibung höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren der Anlagennutzung. Dadurch soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, in den ersten Jahren der Anlagennutzung die Gewinne und die Steuerbelastung entsprechend zu optimieren. Relevante Infos sowie eine Anleitung, wie Sie die neuen Regelungen in SIS-REWE umsetzen, finden Sie in diesem Artikel.

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde in Österreich ab dem 1. Juli 2020 die Möglichkeit geschaffen, alternativ zur linearen Abschreibung (AfA) die degressive Afa anzuwenden. Außerdem kann für Gebäude, welche nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine beschleunigte AfA angewandt werden. 

Im Folgenden finden Sie Informationen zur degressiven AfA und der beschleunigten AfA für Gebäude, sowie deren Umsetzung in SIS-REWE.

Degressive Abschreibung

Für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2021 kann durch das Konjunkturveränderungsgesetz 2020 zwischen linearer und degressiver AfA gewählt werden. In absoluten Zahlen sind die Abschreibungen auf die Gesamtlaufzeit gerechnet ident, bei der degressiven AfA findet jedoch in den ersten Jahren ein höherer Wertverzehr statt. Dieser wirkt sich positiv auf den Gewinn des Unternehmens in den entsprechenden Geschäftsjahren aus.

Die degressive Abschreigung kann gemäß § 7 Abs. 1a EStG unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden.

Der Prozentsatz kann bei der degressiven AfA innerhalb des Höchstausmaßes von 30 % frei gewählt werden. Dieser Prozentsatz ist über die Laufzeit hinweg unverändert fortzuführen und auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden. Wurde die degressive AfA gewählt, ist es erlaubt, innerhalb der Laufzeit auf die lineare AfA zu wechseln. Nachdem auf die lineare Abschreibung gewechselt wurde, ist der Restbuchwert über die Restnutzungsdauer hinweg in gleichen Teilen abzuschreiben. Ein Wechsel empfiehlt sich in der Regel beginnend mit dem drittletzten Jahr der Nutzungsdauer, da ab diesem der lineare Abschreibungsbetrag höher ist als der degressive Abschreibungsbetrag.

Anhand des folgenden Beispiels wird die degressive AfA der linearen AfA gegenübergestellt:

Anschaffungswert: € 20.000,-
Nutzungsdauer: 5 Jahre

Jahr lineare AfA Restbuchwert   degressive AfA Restbuchwert
1 € 4.000, € 16.000,-   € 6.000,- € 14.000,-
2 € 4.000, € 12.000,-   € 4.200,00 € 9.800,-
3* € 4.000,-* € 8.000,-*   € 3.266,67* € 6.533,33*
4 € 4.000,- € 4.000,-   € 3.266,67 € 3.266,67
5 € 4.000,- € –   € 3.266,67 € –
Gesamt € 20.000,-     € 20.000,-  

* Im 3. Jahr empfiehlt sich der Wechsel zur linearen AfA, da sie ab diesem Jahr höher ist als die degressive AfA.

Degressive AfA in SIS-REWE

In SIS REWE kann die degressive Abschreibung nach dem Konjunkturverstärkungsgesetzt 2020 wie folgt umgesetzt werden:

Erster Schritt: Unter „ANBU/Parameterverwaltung/Degressive Abschreibung“ können die Parameter für die degressive AfA festgelegt werden. Unter „Obergrenze“ wird der Abschreibungsprozentsatz gewählt, welcher bei der degressiven AfA angewandt werden soll (im Beispiel oben wären es 30,00 %):

Zweiter Schritt: Um nun bei der entsprechenden Anlage die degressive AfA anzuwenden, ist im Programm „Anlagenverwaltung“ unter „Abschreibungsart“ die Option „degressive Abschreibung mit Wechsel“ zu wählen. Dadurch wird in den ersten beiden Nutzungsjahren der Buchwert/Restbuchwert mit den 30 % multipliziert. Da ab dem 3. Nutzungsjahr die lineare AfA höher ist als die degressive AfA, wird im 3. Jahr automatisch auf die lineare AfA gewechselt, und der Restbuchwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer aufgeteilt.

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Für Gebäude, welche nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, gibt es eine Sonderregelung. Für diese kann  im 1. Jahr der Nutzung der dreifache AfA-Prozentsatz angewandt werden (d.h. 7,5 % im betrieblichen Bereich und 4,5 % bei Vermietung und Verpachtung). Im 2. Jahr kann der zweifache Wert des üblichen Prozentsatzes angewandt werden (d.h. 5 % im betrieblichen Bereich und 3 % bei Vermietung und Verpachtung). Ab dem 3. Jahr wird dann  der einfache Wert angewandt (2,5 % im betrieblichen Bereich und 1,5 % bei Vermietung und Verpachtung).
Achtung: Bei dieser Sonderregelung gibt es keine Halbjahres-AfA, es ist die volle Jahres-AfA anzuwenden.

Anhand des folgenden Beispiels wird die beschleunigte AfA für Gebäude laut Konjunkturverstärkungsgesetz 2020 der herkömmlichen Gebäude AfA gegenübergestellt:

Anschaffungswert: € 100.000,-
Nutzungsdauer: 40 Jahre

Jahr normale AfA Resbuchwert   beschleunigte AfA Resbuchwert
1 € 2.500,- € 97.500,-   € 7.500,- € 92.500,-
2 € 2.500,- € 95.000,-   € 5.000,- € 87.500,-
3 bis 37 € 2.500,- € 7.500,-   € 2.500,- € –
38 € 2.500,- € 5.000,-   € – € –
39 € 2.500,- € 2.500,-   € – € –
40 € 2.500,- € –   € – € –
Beschleunigte Gebäude AfA in SIS-REWE

In SIS REWE kann die beschleunigte AfA für Gebäude laut Konjunkturverstärkungsgesetz 2020 wie folgt umgesetzt werden:

Erster Schritt: Wird ein neues Gebäude in der Anlagenverwaltung angelegt, für welches die beschleunigte AfA in Anspruch genommen werden soll, muss bei „Abschreibungsart“ die Option „auf Geschäftsjahre % od. Betrag“ ausgewählt werden. Sobald diese Option ausgewählt wurde, erscheint unten der Button „Nutzungsjahre“.

Zweiter Schritt: Durch Klick auf den Button „Nutzungsjahre“ gelangt man in den unten abgebildeten Subschirm. In diesem können die jeweiligen Geschäftsjahre/Nutzungsjahre angelegt werden. Für die jeweiligen Jahre kann der Prozentsatz festgelegt werden, welcher im jeweiligen Geschäftsjahr verwendet werden soll.

Nach Klick auf den Button „OK“ schließt sich das Subfenster wieder, und der eingegebene Prozentsatz wird im entsprechenden Geschäftsjahr angezeigt. Werden die Einstellungen wie im oben angezeigten Subschirm vorgenommen, werden im 1. Jahr 7,5 % abgeschrieben, im 2. Jahr 5 %, im 3. Jahr 2,5 % etc.

Für Fragen zur degressiven AfA und zur beschleunigten AfA für Gebäude in SIS-REWE wenden Sie sich an informatik@sisworld.com.

InvestitionsPrämie und weitere Förderprogramme für Digitalisierungsprojekte

Durch die COVID-19-Investitionsprämie ist es möglich, Förderungen von bis zu 14 % des Investitionsbetrages für Digitalisierungsprojekte zu bekommen. Neben der Investitionsprämie gibt es aktuell noch weitere Förderungen, welche Investitionen in die Digitalisierung im Moment attraktiver denn je machen. 

Seit 1. September 2020 gibt es die Möglichkeit, die COVID-19-Investitionsprämie für materielle und immaterielle Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zu beantragen.

Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 7 % des Investitionsbetrags. Bei Investitionen in die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit beträgt die Förderung sogar 14 % des Investitionsbetrags. Die Untergrenze für förderfähige Investitionen liegt bei € 5.000,- exkl. USt, die Obergrenze beträgt € 50 Mio. exkl. USt. Bei der Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, d.h. dass kleinere Investitionen zu einem Antrag zusammengerechnet werden können.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Mai 2021 erste Maßnahmen für die Investition gesetzt werden (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn der Leistung, Anzahlung, Zahlung, Rechnung oder Baubeginn) und die Förderung innerhalb dieses Zeitraums beim Austria Wirtschaftsservice (aws) beantragt wird. Die Projekte müssen außerdem bis zum 28. Februar 2023 umgesetzt werden.

Projekte mit der SIS Informatik GmbH

Da Projekte mit der SIS Informatik GmbH unter den Bereich Digitalisierung fallen, könnte hierfür eine Investitionsprämie in Höhe von 14 % beantragt werden. Sollten Sie also Investitionen in Softwareerweiterungen planen, würde es sich lohnen, erste Maßnahmen im vorgegebenen Zeitraum zu setzten und die Investitionsprämie zu beanspruchen.

Sie können sich hierfür jederzeit unter informatik@sisworld.com bzw.  unter der Nummer +43 2622 261 88 – 50 bei den Mitarbeitern der SIS Informatik GmbH melden. Diese sind Ihnen gerne dabei behilflich, den genauen Projektumfang und die nächsten Projektschritte  zu planen, um das Optimum für Ihr Unternehmen herauszuholen.

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zur COVID-19-Investitionsprämie:

https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/

https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Richtlinie/aws_Investitionspraemie_RL.pdf

https://www.bmdw.gv.at/Presse/AktuellePressemeldungen/Investitionspr%C3%A4mie.html

Weitere Förderungsmöglichkeiten für Digitalsierungsprojekte mit der
SIS Informatik GmbH

Neben der COVID-19-Investitionsprämie gibt es in Österreich weitere Investitionsförderungen für Digitalisierungsprojekte. Diese könnten für mögliche Projekte mit der SIS Informatik GmbH ebenfalls von Interesse sein könnten:

Land Kurzbeschreibung Link
Österreich Mit der Förderung „KMU Digital“ unterstützt das Ministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in Kooperation mit der Wirtschaftskammer Österreich kleine und mittlere Unternehmen bei der digitalen Transformation. Die Förderungen betragen im Modul Beratung bis zu € 4.000,- und im Modul Umsetzung bis zu € 5.000,-. https://www.kmudigital.at/
Niederösterreich Mit dem Förderpaket digi4KMU fördert das Land Niederösterreich Investitionen in die digitale Transformation. Die Förderaktion läuft noch bis zum 31. Oktober 2020 und umfasst eine Beratungsförderung (digi Assistant), eine Förderung bei der Konzepterstellung (digi Konzept) und eine Förderung bei der Investition (digi Invest). http://noe.gv.at/digi4kmu
Oberösterreich Mit dem Förderprogramm „DIGITAL STARTER UPGRADE“ unterstützen das Land Oberösterreich und die WKO Oberösterreich die betriebliche Digitalisierung von oberösterreichischen Unternehmen. Das Fördervolumen beträgt bis zu € 24.500,-. Die Einreichungsfrist läuft noch bis zum 1. Dezember 2020.

https://www.wko.at/service/ooe/innovation-technologie-
digitalisierung/digital-starter-upgrade.html

Wien Die Wirtschaftsagentur Wien fördert mit dem Programm „WienDigital“ KMUs, die seit mindestens einem Jahr in Wien tätig sind. Gefördert werden Kosten für Hard- und Software sowie für externe Dienstleistungen, die Förderquote beträgt 30 %. Das Förderprogramm läuft noch bis 31. Dezember 2021. https://cockpit.wirtschaftsagentur.at/Cockpit/Info/
Programm-Info/?fdef=2646100
Salzburg Mit der Initiative „Salzburg.Digital“ unterstützt das Land Salzburg kleine und mittlere Unternehmen mit Unternehmenssitz in Salzburg. Gefördert werden sowohl Planung für Digitalisierungsprojekte, als auch erste Umsetzungsschritte. Die Förderung kann bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden. https://www.digitalsalzburg.at/foerderungen/
Tirol Seit 1. August 2020 können Unternehmen mit Sitz in Tirol wieder die „Tiroler Digitalisierungsförderung“ in Anspruch nehmen. Gefördert werden Kosten in Zusammenhang mit Planung und Entwicklung von Digitalisierungsprozessen, Investitionen in Hard- und Software, sowie Schulungen im Zusammenhang mit Digitalisierungsprojekten. https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/
wirtschaft-und-arbeit/foerderungen/technologiefoerderungsprogramm/
digitalisierungsfoerderungen/tiroler-digitalisierungsfoerderung/

 

SIS-FM Forderungsmanagement Software

Mit der SIS-FM Forderungsmanagement Software können Sie Zahlungsausfälle vermeiden und damit die Liquidität ihres Unternehmens nachhaltig steigern.

  • Wie behalte ich den Überblick über meine offenen Forderungen?
  • Womit bearbeite ich überfällige Außenstände meiner Kunden effizient?
  • Wie kommuniziere ich angemessen mit meinen Debitoren?

Diese und ähnliche Fragen kennen Sie, wenn Forderungsmanagement zu Ihren Aufgaben gehört.

Mit SIS-FM bieten wir Ihnen eine kompakte Komplettlösung die auf Ihre bestehende Debitorenbuchhaltung baut, sie erhalten einen aktuellen Überblick und reichlich Detailinformationen über die Außenstände – unabhängig von Zeit und Ort. Testen Sie SIS-Forderungsmanagement.

SIS-FM Forderungsmanagement Software Screenshot
SIS-FM Forderungsmanagement Software

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So hilft Ihnen die SIS-FM Forderungsmanagement Software die Liquidität Ihres Unternehmens zu steigern

SIS-FM Forderungsmanagement - Grafischer Überblick

1. Wichtiges im Überblick

SIS-FM sammelt alle Informationen zu Ihren Forderungen und stellt diese übersichtlich dar, so erhalten Sie einen kompakten Gesamtüberblick über Außenstände, Mahnstatus, Akontozahlungen, etc.

Beim Einstieg identifizieren Sie rasch die richtigen Kandidaten für zielgerichtete Aktionen.

2. Tiefer Einblick

SIS-FM stellt alle relevanten Details zu offenen Posten bereit. Das bedeutet, Sie haben Zugriff auf den offenen Betrag, Zahlungskonditionen und Mahnstatus und gleichzeitig auf die digitale Rechnung, Auftragsdetails oder Projektübersicht.

SIS-FM Forderungsmanagement - Detailansicht
SIS-FM Forderungsmanagement – Detailansicht

Im nächsten Schritt beurteilen Sie die Außenstände Ihrer Kunden auf einen Blick.

Urgenz E-Mail an den Kunden inkl. Rechnungskopien direkt aus der Applikation.

3. Einfache Kommunikation

SIS-FM ist gleichzeitig die mobile Kommunikationszentrale im Forderungsmanagement, zum Beispiel können Sie die hinterlegten Kontakte direkt aus der Applikation anrufen oder ihnen auf Knopfdruck eine  E-Mail Erinnerung mit Rechnungskopie senden.

Direkt aus der Ansicht wickeln Sie die damit Kundenkommunikation ab.

SIS-FM Forderungsmanagement Historie

4. Vollständige Information

SIS-FM bietet eine vollständige Historie zum offenen Posten und protokolliert Ihre Aktionen im Kreditmanagement, so sehen Sie alle Schritte von der Verbuchung über Mahnläufe, Telefonate und versendete E-Mails. Gleichzeitig können Sie Mahnsperren setzen oder aufheben sowie Bemerkungen für die Buchhaltung  oder Notizen hinterlegen.

Gleichzeitig stehen Ihnen alle wichtigen Informationen zur Verfügung und Sie melden den Status einfach an Ihre Kollegen zurück.

SIS-FM Forderungsmanagement bringt Ihnen neben gesteigerter Liquidität auch Vorteile in puncto Flexibilität

SIS-FM Forderungsmanagement auf verschiedenen Endgeräten

Mobil oder am PC

SIS-FM liefert den aktuellen Stand Ihrer Debitorenbuchhaltung auf allen aktuellen Plattformen und Endgeräten, somit können Sie Ihr Forderungsmanagement sowohl auf Ihrem Firmen-PC als auch unterwegs über ihr Handy oder Tablet erledigen.

Jederzeit und überall können Sie offene Forderungen verfolgen wie auch bei Ihren Kunden urgieren.

SIS-FM Forderungsmanagement auf Basis Ihrer Buchhaltung

Auch mit Ihrer Buchhaltung

SIS-FM bietet eine offene Schnittstelle zu Vorsystemen, dadurch bekommen Sie den aktuellen Stand Ihrer offenen Posten direkt aus ihrem operativen System. Natürlich bieten wir auch vorgefertigte Schnittstellen zu SIS-REWE und SIS-KEOPS.

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DI Jürgen Babonics
Product Manager

SIS-REWE Kurzanleitung zur Steuersenkung für Gastronomie, Kultur und Publikationen

Die österreichische Bundesregierung kündigte Mitte Juni an, die Mehrwertsteuer für die Bereiche  Gastronomie, Kultur sowie Publikationen von 1.7.2020 bis 31.12.2021 auf 5 % zu senken.

Für die Gastronomie betrifft diese Mehrwertsteuersenkung alle Speisen und Getränke, für die eine Gewerbeberechtigung lt. § 111 [1] GewO 1994 erforderlich ist. Diese Regelung gilt auch für Tätigkeiten, für welche gemäß § 111 [2] GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist.

Laut Wirtschaftskammer Österreich sind für Publikation- und Kultur folgende Bereiche von der 5 %-igen Mehrwertsteuer betroffen:

  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- und Malbücher für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt
  • Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wanderkarten
  • Gemälde und Zeichnungen, vollständig von Hand geschaffen, Collagen
  • Originalstiche, – schnitte und –steindrucke
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern
  • Künstlerische Fotografien
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind
  • Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere Orchester, Musikensembles und Chöre (auch für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer)
  • Filmaufführungen
  • Der Besuch von botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks

Für die UVA-Steuermeldung gibt es aufgrund dieser Änderungen zwei neue Kennziffern:

  • Kennziffer 009 für Inlandsumsätze
  • Kennziffer 010 für innergemeinschaftliche Erwerbe

Mithilfe des neuen Patches können die Kennziffern in SIS REWE für die entsprechenden Steuerschlüssel verwendet werden. Der Patch kann über das Downloadportal der SIS Informatik GmbH heruntergeladen werden. Kontaktieren Sie dazu einfach die Mitarbeiter an unserer Helpline, welche Sie bei der Installation auch gerne unterstützen.

Im Folgenden finden Sie eine Anleitung, wie Sie die neuen Steuerschlüssel in SIS-REWE erstellen und verwenden können:

Neue Steuerschlüssel

  • Suchen Sie einen der bisher gültigen Steuerschlüssel:
    > Verwaltung > Stammdaten je Konzern > Steuerschlüssel
Steuersenkung
  • Danach fügen Sie den neuen Steuerschlüssel ein:
    > Neuen Datensatz einfügen
Steuersenkung
  • Duplizieren Sie die Werte aus dem zuvor kopierten Datensatz:
    > Datensatz duplizieren
Steuersenkung
  • Zuletzt passen Sie die Werte für Steuerschlüssel, Gültigkeitsdatum, Prozentsatz, Bezeichnung und Steuerkonto an

Anpassung im Sachkontenstamm

Passen Sie den Standard-Steuercode in den Sachkonten an.

Hinweis: Wenn in Ihrem Fall viele Konten betroffen sind, bieten wir Ihnen gerne eine teilautomatisierte Umstellung durch unsere REWE-Experten an.
>> Fragen Sie einfach über unsere
Helpline an.

Verbuchung

Verwenden Sie die neuen Steuercodes bei Buchungen, die den Leistungszeitraum Juli 2020 bis (voraussichtlich) Dezember 2020 betreffen.

Für Buchungen über die Bewegungs-Schnittstelle gilt dies ebenso: Rechnungen für Leistungen von Juli 2020 bis Dezember 2020 werden mit dem neuen Steuercode gebucht.

Hinweis: In manchen Fällen ist eine Änderung der Steuerschlüssel im Vorsystem nicht einfach möglich. In diesem Fall können unsere REWE-Experten auch die Import-Schnittstelle für den Zeitraum anpassen.
>> Fragen Sie einfach über unsere Helpline an.

Bitte beachten Sie: Die genauen Richtlinien stehen noch nicht endgültig fest. Daher sind möglicherweise weitere Schritte in SIS-REWE notwendig. Unsere Helpline-Mitarbeiter halten Sie auf Wunsch gerne auf dem Laufenden.

SIS-REWE Kurzanleitung zu Konjunkturpaket und Corona-Schutzschild

Die deutsche Bundesregierung beschloss mit dem Konjunkturpaket und dem Corona-Schutzschild steuerliche Erleichterungen für die deutsche Wirtschaft.

Konkret werden im Rahmen des Konjunkturpakets die regulären Steuersätze für den Leistungszeitraum zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % gesenkt. Zudem wird mit dem Corona-Schutzschild die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt.

Für die Steuerschlüssel mit den neuen Steuersätzen werden keine neuen Elster Felder benötigt, Umsätze (sowohl 5 % als auch 16 %) werden im Feld 35 „Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen“ erfasst, die Vorsteuer (sowohl 5 % als auch 16 %) wird im Feld 66 „Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmen, aus Leistungen i.S. §13a Abs1 Nr6 UStG und IG“ erfasst.

Im Folgenden finden Sie eine Anleitung, wie Sie diese Änderungen zum Konjunkturpaket und Corona-Schutzschild im SIS-REWE umsetzen können:

Neue Steuerschlüssel

  • Suchen Sie einen der bisher gültigen Steuerschlüssel (19% bzw. 7%):
    > Verwaltung > Stammdaten je Konzern > Steuerschlüssel
Konjunkturpaket und Corona-Schutzschild
  • Danach fügen Sie den neuen Steuerschlüssel ein:
    > Neuen Datensatz einfügen
Konjunkturpaket und Corona-Schutzschild
  • Duplizieren Sie die Werte aus dem zuvor kopierten Datensatz:
    > Datensatz duplizieren
Konjunkturpaket und Corona-Schutzschild
  • Zuletzt passen Sie die Werte für Steuerschlüssel, Gültigkeitsdatum, Prozentsatz, Bezeichnung und Steuerkonto an
Konjunkturpaket und Corona-Schutzschild

Anpassung im Sachkontenstamm

Passen Sie den Standard-Steuercode in den Sachkonten an.

Hinweis: Wenn in Ihrem Fall viele Konten betroffen sind, bieten wir Ihnen gerne eine teilautomatisierte Umstellung durch unsere REWE-Experten an.
>> Fragen Sie einfach über unsere Helpline an.

Verbuchung

Verwenden Sie die neuen Steuercodes bei Buchungen , die den Leistungszeitraum Juli 2020 bis (voraussichtlich) Dezember 2020 betreffen.

Für Buchungen über die Bewegungs-Schnittstelle gilt dies ebenso: Rechnungen für den Leistungen von Juli 2020 bis Dezember 2020 werden mit dem neuen Steuercode gebucht.

Hinweis: In manchen Fällen ist eine Änderung der Steuerschlüssel im Vorsystem nicht einfach möglich. In diesem Fall können unsere REWE-Experten auch die Import-Schnittstelle für den Zeitraum anpassen.
>> Fragen Sie einfach über unsere Helpline an.

Bitte beachten Sie: Die genauen Richtlinien stehen noch nicht endgültig fest. Daher sind möglicherweise weitere Schritte in SIS-REWE notwendig. Unsere Helpline-Mitarbeiter halten Sie auf Wunsch gerne auf dem Laufenden.

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