ANHANG: Lizenzbedingungen Dritter

Mit Nutzung der durch SIS vertriebenenen Software- und Hardware-Produkte (nachfolgend „SIS Produkte“) verpflichtet sich der Auftraggeber die Lizenzbedingungen von Drittanbietern, deren Programme, Programmteile, Bibliotheken in SIS Produkte integriert sind oder diese ergänzen, zu akzeptieren.


Apparo (Fast Edit) ©

Die aktuellen Lizenzbedingungen finden Sie unter:


ORACLE (SIS-REWE Go)©

SIS Informatik GmbH (nachfolgend „SIS“ oder „Lizenzgeber“) hat für die Realisierung gewisser Funktionalitäten Technologien der Oracle Corporation (nachfolgend „Oracle“ genannt) verwendet. Für diese Technologien (nachfolgend „Programme“ genannt) gelten in Ergänzung zu bzw. in Abänderung der allgemeinen Lizenzbestimmungen in den Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen die nachfolgenden Bestimmungen:

(1) Nutzungsrechte: Die Nutzung der Programme ist auf die natürliche oder juristische Person beschränkt, die Vertragssoftware erworben hat (nachfolgend „Endnutzer“ genannt). Die Nutzung der Programme ist auf den Leistungsumfang der SIS-Software und die internen geschäftlichen Zwecke des Endnutzers beschränkt. Hierzu gehört auch das Recht zur Nutzung der Programme durch Kunden und Lieferanten des Endnutzers zur Förderung dessen interner Geschäftszwecke (Interaktion mit dem Endnutzer). Der Endnutzer darf Vertretern oder Vertragspartnern (einschließlich, ohne Einschränkung, Outsourcing-Partnern) die Nutzung des Anwendungspakets in seinem Namen für die vorgenannten Zwecke und vorbehaltlich der Einhaltung der Lizenzbedingungen erlauben. Der Endnutzer hat für die Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen durch die betreffenden Vertreter, Vertragspartner und Outsourcing-Partner bei deren Nutzung einzustehen.

(2)  Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, (a) die Programme zu übertragen, soweit es sich nicht um eine zeitlich befristete Übertragung im Falle eines Rechnerausfalls handelt und (b) bestellte Programme und/oder Services bzw. Rechte daran an dritte natürliche oder juristische Personen abzutreten, zu vergeben und zu übertragen (Sollte der Endnutzer Dritten ein Sicherungsrecht an den Programmen und/oder Services überlassen, sind diese Sicherungsgläubiger nicht zur Nutzung oder Übertragung der Programme und/oder Services berechtigt). Eine Übertragung bedarf in jedem Falle der Genehmigung des Lizenzgebers.

(3) Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, (a) die Programme zu vermieten (Verbot von Vermietung, Timesharing, Abonnementdienste, Hosting oder Outsourcing), (b) die im Programm enthaltenen Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise von Oracle oder seinen Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern und (c) die Programme Dritten für deren Nutzung für Geschäftszwecke zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff ist im Rahmen der jeweiligen Programmlizenz ausdrücklich gestattet).

(4) Dem Endnutzer ist es untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren, Ableitungen zu bilden oder Reverse Engineering durchzuführen. Ebenso unzulässig ist es, die Programme zu modifizieren oder unabhängig von den SIS-Produkten zu verwenden (keine direkte Verwendung). Die Erstellung von Sicherungskopien ist gestattet. Der Anwender verpflichtet sich, die Vertragssoftware gesichert derart aufzubewahren, dass ein Kopieren des Programms durch Dritte soweit wie möglich ausgeschlossen ist.

(5) Urheberrechte Oracle: Oracle bzw. dessen Lizenzgeber behalten sich sämtliche Eigentums-, Urheber- un gewerbliche Schutzrechte an den Oracle Programmen vor.

(6) Haftungsausschluss: Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Oracle für (a) Schäden aller Art, gleich ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, beiläufig entstandene, konkrete, Strafe einschließende oder Folgeschäden, und (b) entgangene Gewinne, Einnahmen, Daten oder Datenverwendungen, die durch die Nutzung der Programme verursacht werden, im größtmöglichen, gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.

(7) Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, die Ergebnisse von vergleichenden Benchmark-Tests der Programme zu veröffentlichen.

(8) Import- und Exportbestimmungen: Der Endnutzer ist verpflichtet, alle einschlägigen Exportgesetze und -vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika sowie andere anwendbare Export- und Importgesetze uneingeschränkt einzuhalten, damit gewährleistet ist, dass weder die Programme noch direkte Produkte davon mittelbar oder unmittelbar unter Verletzung gültiger Gesetze ausgeführt werden..

(9) Auditrechte: Oracle behält sich vor, die Nutzung der Programme durch den Endnutzer zu prüfen bzw. durch den Lizenzgeber (als von Oracle Beauftragten) prüfen zu lassen. Der Endnutzer ist verpflichtet, bei einer solchen Prüfung angemessene Unterstützung zu leisten und Zugang zu Informationen zu gewähren und gegebenenfalls dem Lizenzgeber die Weitermeldung der Prüfergebnisse an Oracle zu gestatten. Die Aufwände des Endnutzers für die Mitwirkung an den Prüfungstätigkeiten durch Oracle oder den Lizenzgeber werden nicht erstattet.

(10) Vertrag zugunsten Dritter: Oracle ist Begünstigter der allgemeinen Lizenzbedingungen sowie der gegenständlichen besonderen Lizenzbedingungen.

(11) Einige Programme können einen Quellcode beinhalten, den Oracle bei der Auslieferung dieser Programme standardmäßig überlässt; für diesen Quellcode gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Software-Lizenzbestimmungen.


Qlik (Qlik Sense, Qlik View, Datalyzer powered by Qliksense) ©

Die aktuellen Lizenzbedingungen finden Sie unter.

 

Stand: 05/2022

SIS Informatik GmbH